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Satzung PDF Drucken E-Mail

Förderverein der

Städtischen Katholischen Grundschule Styrum e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet „Förderverein der städtischen katholischen Grundschule Styrum e.V.“.

  2. Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr

  3. Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Mülheim an der Ruhr eingetragen.

  4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der städtischen katholischen Grundschule Styrum e.V. und ihrer Schüler.

  2. Der Verein kommt diesem Zweck besonders dadurch nach, dass er die Schule bei der Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln unterstützt, für die Belange der Schule in der Öffentlichkeit eintritt und sich die Unterstützung sozialer Härtefälle zur Aufgabe stellt.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Der Verein finanziert seine Fördermaßnahmen durch die Mitgliederbeiträge und Spenden seiner Mitglieder oder Dritter.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dienen zur Deckung der organisatorischen Kosten des Vereins oder werden zweckgebunden der Leitung der Schule zur Verfügung gestellt, die die Verwendung nachzuweisen hat.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig.

  2. Zur Anmeldung der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Kind die KGS verlässt.

  3. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Förderverein ein Exemplar der Satzung.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a.) Austritt, der jederzeit schriftlich formlos erfolgen kann,

b.) Ausschluss aus dem Verein, der von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

  1. Die Mitgliederversammlung legt Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages fest. Zahlungen über den Mindestbeitrag hinaus gelten als Spenden. Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden kann bescheinigt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Beisitzer

  • die Rechnungsprüfer

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ladung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins sowie alle Maßnahmen, die den Verein als solchen berühren und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

  3. die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über eine Satzungsänderung kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherigen als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

 

§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird oder auch bei Rücktritt es gesamten Vorstandes. Die Ladungsfrist beträgt nur 7 Tage.

  2. Bezüglich der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 6.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Ein Entgelt für seine Tätigkeit erhält er nicht.

  3. Wird dem Vorstand nicht zum Ende des Geschäftsjahres Entlastung erteilt, ist mit der Verweigerung der Entlastung sogleich durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

 

§ 9 Die Beisitzer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Beisitzer aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Beisitzer sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und haben volles Stimmrecht. Ein Entgelt für die Tätigkeit erhalten sie nicht.

  3. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes übernimmt möglichst einer der gewählten Beisitzer die Funktionen des Vorstandes, jedoch nur hinsichtlich der Einberufung und Leitung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Sitzungen des Vorstandes und der Beisitzer

  1. Vorstand und Beisitzer müssen mindestens zweimal im Jahr tagen.

  2. An den Sitzungen von Vorstand und Beisitzern können je ein Vertreter der Schulleitung, des Lehrerkollegiums und der Schulpflegschaft mit beratender Stimme teilnehmen und sind regelmäßig zu den Sitzungen einzuladen.

  3. Zu besonderen Anlässen oder aus wichtigen Gründen kann der Vorstand auch Dritte zu den Beratungen hinzuziehen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Von den Beschlüssen ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

  1. Zu Rechnungsprüfern werden zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch eines vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Sie haben einen Prüfungsbericht zu erstellen und in der Mitgliederversammlung ihren Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, bekanntzugeben. Ein Entgelt erhalten sie ebenfalls nicht.

 

 

§ 12 Rücktritt von Vorstandsmitgliedern, Beisitzern oder Rechnungsprüfern; Nachwahlen

  1. Vorstand, Beisitzer und Rechnungsprüfer teilen ihren Rücktritt dem Verein schriftlich mit.

  2. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes, eines Beisitzers oder eines Rechnungsprüfers übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder, Beisitzer bzw. Rechnungsprüfer der Pflichten und Rechte. Die Nachwahlen zur Ergänzung der Zurückgetretenen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

  3. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl vollzieht.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der in dieser Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Die Auflösung erfolgt auch, wenn der Zweck des Vereins entfällt.

  1. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mülheim an der Ruhr zweckgebunden zur Förderung und Erziehung der Jugend, insbesondere der Schülerinnen und Schüler der „Städtischen Katholischen Grundschule Styrum“ in Mülheim an der Ruhr (KGS Styrum). Die Stadt Mülheim an der Ruhr wird hierzu das Vermögen der zuständigen Schulleitung der KGS Styrum zusätzlich zum Schulbudget zur Verfügung stellen.

  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Geschäftsjahr; Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Geschäftsjahr ist das jeweilige Schuljahr.

  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mülheim an der Ruhr.

 

 

Mülheim an der Ruhr im Oktober 2008